Hier sind die häufigsten Fragen und Antworten aufgeführt, gegliedert nach Abteilungen bzw. Themen. Die Rubrik "Alles auf einen Blick" listet alle Fragen alphabetisch auf.

Die Antworten sind grösstenteils mit einem Link auf externe Websites, den Online-Schalter oder mit dem Direkt-Mail an die zuständige Stelle verknüpft, damit das entsprechende Dokument heruntergeladen, bestellt oder konkrete Fragen direkt gestellt werden können.

Sollten Sie eine allgemein wichtige Frage und deren Beantwortung vermissen, sind wir für Ihre Mitteilung an den Webmaster der Gemeinde Neuenhof dankbar.

 

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) unterscheiden zwischen Unselbständigerwerbenden und Selbständigerwerbenden. Als unselbständigerwerbend gilt, wer von einem Arbeitgeber angestellt ist und Lohn bezieht. Dazu gehören auch Agenten und Agentinnen und freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

 

Als sozialversicherungsrechtlich selbständigerwerbend gelten Frauen und Männer, die unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten sowie in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen. Ob eine versicherte Person im Sinne der AHV selbständigerwerbend ist, beurteilt die Ausgleichskasse im Einzelfall für das Entgelt der jeweiligen Tätigkeit. Das heisst, es ist nicht ausgeschlossen, dass die gleiche Person für eine andere Tätigkeit als unselbständigerwerbend beurteilt wird. Massgebend für die Beurteilung der Ausgleichskasse sind die wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht die vertraglichen.

 

Montag bis Freitag: 09.30 Uhr, 11.00 Uhr und 14.00 Uhr.


evang.-ref. Abdankungen finden nur morgens statt.

kath. Abdankungen finden grundsätzlich nicht am Montag statt (Pfarrsonntag).

Seit dem 1. Januar 2012 führt die Firma Obrist Transport & Recycling AG, Neuenhof, im Auftrag der Gemeinde Neuenhof die Abfallentsorgung aus.

Genaue Daten und diverse Informationen zur Abfallentsorgung finden Sie im Abfallkalender.


Kehrichtentsorgung – Gebühren und Verkaufsstellen

Die Kehrichtentsorgung in Neuenhof ist gebührenpflichtig. Es stehen folgende Entsorgungsmöglichkeiten zur Verfügung:

17 l (Rolle à 10 Stäcke Fr.    8.--
35 l (Rolle à 10 Säcke) Fr.  13.--
60 l (Rolle à 10 Säcke)  Fr.  23.--
110 l (Rolle à 5 Säcke)  Fr.  21.--
800 l (pro Container)  Fr.  34.--
Gebührenmarken Fr.    5.--

Bei folgenden Verkaufsstellen erhalten Sie die gebührenpflichtigen Kehrichtsäcke, sowie Gebührenmarken (5.- CHF):

  • Coop Neuenhof, Albertstrasse 2
  • Migros Neuenhof, Zürcherstrasse 113
  • Webermühli-Märt, Webermühle 11
  • AVIA-Shop, Zürcherstrasse 104
  • Bahnhofkiosk Neuenhof
  • Kiosk Zürcherstrasse

Für die Leerung von Containern (800-Liter-Norm) ist eine Containerplombe anzubringen.


  

Gebührenmarken

Gegenstand Anzahl Gebührenmarken
Doppelbett, Bettrost von Doppelbetten (zerlegt) 3
Einzelbett, Bettrost von Einzelbett 2
Einzelfauteuil 1
Kiste, Koffer 1
Matratze Doppelbett 2
Matratze Einzelbett 1
Nachttisch 1
Schrank (zerlegt) 1 pro Türabteil
Sofa 1 pro Sitzplatz
Skis pro Paar 1
Stuhl 1
Teppiche gerollt (max. 2m lang) 1
Tisch 1-2

Kehrichtabfuhr – Termine

Am offiziellen Abfuhrtag jeweils am Montag

Bitte Abfallsäcke jeweils vor 7 Uhr morgens bereitstellen


Sammelstellen für Recycling-Material

Glassammelstellen:

- Parkplatz altes Schulhaus

- Werkhof, Limmatstrasse

- Parkplatz Webermühle

- Parkplatz Zürcherstrasse /Sandstrasse

- Parkplatz Friedhof Hard

- Chrüzlibergweg / Im Quer

Öffnungszeiten:

Montag – Samstag: 07.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 20.00 Uhr

Übrige Zeiten und Sonn- und Feiertage Benutzung nicht gestattet!

Sammelstelle für Oel, Grubengut, Aluminium, Stahlbüchsen und Alteisen:

-Werkhof, Limmatstrasse 21

Öffnungszeiten:

Montag            10.00 bis 12.00 Uhr und 15.00 bis 17.00 Uhr

Ausnahmen      Ostermontag und Pfingstmontag, Öffnung jeweils Dienstag.

Jeden Samstag, von 9.00 bis 12.00 Uhr, ausgenommen Feiertage

Stimmberechtigt ist jede(r) Schweizerbürger(in), der (die) das 18. Altersjahr zurückgelegt hat und in der Gemeinde Neuenhof Wohnsitz hat (Einschränkungen: Entmündigung nach Art. 369 ZGB). Das Stimmrecht berechtigt, an Wahlen und Abstimmungen sowie an Gemeindeversammlungen teilzunehmen.

Bei der persönlichen und stellvertretenden Stimmabgabe ist der Stimmrechtsausweis an der Urne abzugeben. Betreffend der stellvertretenden Stimmabgabe beachten Sie die Anleitungen auf der Rückseite des Stimmrechtsausweises.

Für die briefliche Stimmabgabe müssen folgende Punkte befolgt werden:

  • Stimmrechtsausweis unterzeichnen
  • Stimm- oder Wahlzettel ins Stimmzettelkuvert legen, Kuvert zukleben
  • Stimmzettelkuvert und den Stimmrechtsausweis in das Antwortkuvert legen
  • Das Antwortkuvert zukleben
  • Es darf nur das amtliche Antwort- und Stimmzettelkuvert verwendet werden
  • Einwurf in dafür bezeichneten Briefkasten bei der Gemeinde oder Aufgabe bei der beliebigen Poststelle
  • Bei der Zustellung per Post muss das Kuvert am Dienstag vor dem Abstimmungswochenende der Post übergeben werden
  • Die brieflich abgegebenen Stimmen müssen bis spätestens zum Ende der Urnenöffnungszeiten am Hauptwahl- oder Abstimmungstag bei der Gemeindekanzlei eintreffen

Die Urne ist an Hauptabstimmungstagen jeweils von 09.00 Uhr bis 09.30 Uhr geöffnet.

In schweren, dauernden Notlagen besteht die Möglichkeit der administrativen Abschreibung. Das Gesuch ist an den Gemeinderat zu richten.

 

Sämtliche Adressänderungen (Zu-, Weg- oder umzug) sind der Zivilschutzstelle innert 14 Tagen unter Beilage des Dienstbüchleins zu melden. Bei einem Wegzug in einen andren Kanton muss zusätzlich die gesamte, nur leihweise gefasste persönliche Ausrüstung abgegeben werden. Was alles zur persönlichen Ausrüstung gehört, kann dem Dienstbüchlein entnommen werden bzw. bei der Zivilschutzstelle angefragt werden.

Ansprechpartner: Zivilschutz

Die Zeitschrift Limmatwelle ist das amtliche Publikationsorgan der Gemeinde Neuenhof. Sie erscheint einmal wöchentlich jeweils am Donnerstag und wird allen Haushaltungen zugestellt.

 

Arbeitsgericht Baden, Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden (Tel. 056 200 13 13).

 

Das Baugesuch wird nach Eingang der vollständigen Akten während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Nach der Prüfung des Projektes durch die Baukommission beschliesst der Gemeinderat über das Baugesuch. Sofern keine Einsprachen vorliegen, dauert das Verfahren rund acht Wochen.

Alle Gebäude und gebäudeähnliche Bauten sowie alle weiteren künstlich hergestellten und mit dem Boden fest verbundenen Objekte. Hütten, Buden, Baracken, Kioske, Waren und andere Automaten, Schaukästen und dergleichen. Tiefbauten, Parkplätze. Wohnwagen, die länger als 2 Monate auf dem gleichen Grund stehen. Terrainveränderungen von mehr als 80 cm Höhe oder mehr als 100 m2 Fläche; Ablagerungen und Deponien; Freizeit und andere Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf Umwelt und Umgebung. In der Dorfzone gelten spezielle Vorschriften.

 

Nicht alle Bauvorhaben brauchen eine Baubewilligung. In § 49 der Bauverordnung sind Bauten und Anlagen aufgeführt, die unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen, im ganzen Gemeindegebiet oder nur in den Bauzonen, keiner Baubewilligung bedürfen (z.B. Weidezäune, Feuerstellen, Satellitenempfangsanlagen, Reklamen usw.).

Auch baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen haben sämtliche Vorschriften einzuhalten. Selbst bei baubewilligungsfreien Vorhaben ist es daher sinnvoll, die Abteilung Bau und Planung im Voraus zu informieren. Damit können viele Missverständnisse vermieden werden.

 

Die Abteilung Bau und Planung erteilt Ihnen gerne weitere Auskünfte.

Eine Unterschrift kann nur beglaubigt werden, wenn sie in Anwesenheit der zuständigen Amtsperson zu Papier gebracht wird oder, wenn die Person erklärt, die vorliegende Unterschrift stamme von ihr. Es muss ein Personenausweis (ID oder Pass) vorgelegt werden. Fotokopien werden beglaubigt, wenn das Original ebenfalls vorliegt. Zuständig für Beglaubigungen ist der Gemeindeschreiber oder dessen Stellvertreter. Kopien von zivilstandsamtlichen Dokumenten werden vom Zivilstandsbeamten beglaubigt.

 

Kosten der Beglaubigungen: 

  • Unterschriftenbeglaubigung:              CHF 30  jede weitere CHF 10
  • Beglaubigungen von Dokumenten:    CHF 10  jede weitere CHF  5

Eine Voranmeldung ist von Vorteil.

Hier können Sie verschiedene Formulare zum Betreibungswesen downloaden.

 

Forderungs-Betrag in Franken     Gebühr
bis 100 Fr. 21.00
über 100 bis 500 Fr. 34.00
über 500 bis 1'000 Fr. 54.00
über 1'000 bis 10'000 Fr. 74.00
über 10'000 bis 100'000 Fr. 104.00
über 100'000 bis 1'000'000   Fr. 204.00
über 1'000'000 Fr. 414.00

Der Betreibungsregisterauszug kann am Schalter des Betreibungsamtes abgeholt werden. Die Kosten für den Auszug sind direkt vor Ort zu bezahlen. Für die Abholung von Betreibungsregisterauszügen für Drittpersonen (auch Ehepartner/in), ist zwingend eine Vollmacht oder ein Interessensnachweis vorzulegen.

Um einen Betreibungsregisterauszug auf dem schriftlichen Weg zu erhalten, bitten wir Sie, den Betrag von Fr. 18.00 (inkl. Porto) auf das Konto (IBAN CH32 0900 0000 5000 4630 7), Betreibungsamt Neuenhof, 5432 Neuenhof, zu überweisen. Geben Sie uns per E-Mail betreibungsamt(at)neuenhof.ch bitte folgende Angaben bekannt: Name, Vorname, Geburtsdatum, aktuelle Adresse. Nach Eingang der Zahlungsgutschrift (oder Zahlungsnachweis) wird Ihnen der Auszug per A-Post zugesandt. Bitte beachten Sie, dass wir keine Betreibungsregisterauszüge per Mail verschicken.

Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, den Betreibungsregisterauszug digital zu bestellen. Hier sind weitere Informationen zu der Bestellung von Betreibungsregisterauszügen ersichtlich. 

Wir empfehlen, Betreibungsregisterauszüge direkt beim Betreibungsamt zu beziehen und nicht über Drittanbieter erstellen zu lassen, da bei Bestellungen über Drittanbieter zusätzliche Kosten erhoben werden können.

Ausbleibende wie auch verspätet geleistete Kinderunterhaltszahlungen von getrennt lebenden Elternteilen können zu einer wirtschaftlichen Notlage für das Kind führen. Die Gemeinde kann aushelfen, indem sie Unterhaltszahlungen an Kinder bevorschusst oder den Gläubigern eine Inkassohilfe anbietet.

 

Die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen dient dem Kindeswohl. Erfüllt ein Elternteil seine Unterhaltspflicht nicht, prüft die Gemeinde auf schriftliches Gesuch hin, ob ein gesetzlicher Anspruch auf Bevorschussung besteht. Ein solcher entsteht nur dann, wenn

  • ein vollstreckbarer Rechtstitel vorliegt und
  • das Kind den zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau hat und
  • die finanziellen Verhältnisse (Einkommen und Vermögen) des nicht unterhaltsbeitragspflichtigen Elternteils und des Kindes innerhalb den durch den Regierungsrat des Kantons Aargau festgelegten Grenzbeitrag liegen.

Die Gemeinde unterstützt die Gläubiger (Ehegatten, Kinder) von Unterhaltsbeiträgen, diese beim Schuldner geltend zu machen.

 

Bei Kinderunterhaltsbeiträgen erfolgt die Inkassohilfe unentgeltlich, bei Ehegattenunterhaltsbeiträgen je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen, maximal jedoch für eine Jahresgebühr von Fr. 800.--.

 

Zuständig ist die Abteilung Bau und Planung, Telefon 056 416 21 20 oder bauverwaltung(at)neuenhof.ch.

Beim Werkhofgebäude (Limmatstrasse 21) befindet sich ein öffentlicher Defibrillator.
Weiter gibt es einen im Gemeindehaus.

Die Steuerdeklarationen werden durch das Steueramt laufend verarbeitet. Grundsätzlich gilt: je früher und vollständiger die Steuererklärung eingereicht wird, desto schneller erhält man die definitive Veranlagung. Verzögerungen kann es geben, wenn das Wertschriftenverzeichnis abgewartet werden muss. Dieses wird durch das Kant. Steueramt überprüft und freigegeben. Auch andere steuerliche Sachverhalte können eine schnelle Verarbeitung verzögern. Sollten Sie noch keine definitive Steuerveranlagung erhalten haben, informieren Sie sich beim Steueramt.

Zuständiger Verwaltungsbereich:


Bestattungsamt,

c/o Gemeindekanzlei,

5432 Neuenhof


Tel. 056 416 21 70
Fax 056 416 21 79


E-Mail: bestattungsamt(at)neuenhof.ch

 

Schutzdienstpflichtige, die länger als 3 Monate ununterbrochen ins Ausland gehen, müssen sich rechtzeitig - in der Regel 2 Monate vor der Abreise - bei der Zivilschutzstelle abmelden.

Falls Zivilschutzdienstleistungen in die Zeit des Auslandaufenthaltes fallen, ist rechtzeitig ein Dienstverschiebungsgesuch einzureichen.

Ansprechpartner: Zivilschutz

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Dienstverschiebung. Allfällige Dienstverschiebungsgesuche müssen vom Schutzdienstpflichtigen persönlich und schriftlich verfasst werden und sind uns zusammen mit den nötigen Unterlagen, die das Gesuch rechtfertigen, innert 1 Woche nach Erhalt des Aufgebotes einzureichen. Arbeitgebergesuche ersetzen kein Gesuch des Schutzdienstpflichtigen. Die Einrückungspflicht besteht so lange weiter, bis das Dienstverschiebungsgesuch von der Zivilschutzstelle schriftlich bewilligt ist.

 

Ansprechpartner: Zivilschutz

Bestellen Sie direkt  über den Online-Schalter Einzahlungsscheine (ESR) für die Steuern oder kontaktieren Sie die Finanzverwaltung, Tel. 056 416 21 50.

Die Elternschaftsbeihilfe ist eine Massnahme der sozialen Prävention. Sie wird nach den Ansätzen des Ergänzungsleistungsgesetzes berechnet. Die Elternschaftsbeihilfe ermöglicht wirtschaftlich schwachen Eltern oder Elternteilen, ihr Kind während der ersten sechs Monate persönlich zu betreuen. Die Elternschaftsbeihilfe dient damit nicht nur dem Kindswohl, sondern soll als Massnahme der sozialen Prävention gleichzeitig Bedürftigkeit verhindern. Beiträge in dieser oder ähnlicher Form gibt es in anderen Kantonen. Das System der Elternschaftsbeihilfe schliesst Leistungen der eidgenössischen Mutterschaftsversicherung nicht aus. Die Leistungen aus der Mutterschaftsversicherung sind als Einkünfte beim Jahreseinkommen zu berücksichtigen. Darüber hinaus steht mit der Elternschaftsbeihilfe auch nicht erwerbstätigen Müttern oder Vätern ein von Sozialhilfe unabhängiges Instrument zur Verfügung.

 

Die Elternschaftsbeihilfe ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden, unter anderem dürfen bei Einkünften und Vermögen gewisse Grenzbeträge nicht überschritten werden. Zudem darf der das Kind zur Hauptsache betreuende Elternteil nicht Sozialhilfe beziehen, muss seit mindestens einem Jahr seinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau haben und sich während der Bezugsdauer, zusammen mit dem Kind, auch im Kanton aufhalten.

 

Die Elternschaftsbeihilfe ist nicht rückerstattungspflichtig.

 

Per 1. Januar 2018 gilt das neue Bürgerrecht:

Ein ausländischer Ehegatte eines Schweizer Bürgers (Art. 27 Abs. 1 BüG) kann sich erleichtert einbürgern lassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Seit 3 Jahren in ehelicher tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt;
  • 5 Jahre in der Schweiz gewohnt hat, wovon 1 Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs ist;
  • Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (keine Steuerausstände, keine Betreibungen und Verlustscheine, keine Strafregistereinträge)
  • Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
  • Fähigkeit, sich in einer Landessprache zu verständigen (mindestens mündlich B1, schriftlich A2);
  • Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (kein Sozialhilfebezug oder vollständige Rückerstattung);
  • Förderung und Unterstützung der Integration der Familienmitglieder;
  • Innere und äussere Sicherheit nicht gefährden.

Das Staatssekretariat für Migration ist für die Bearbeitung sowie die Ausarbeitung des Einbürgerungs­entscheides verant­wortlich. Der Heimatkanton prüft lediglich die Personalien und klärt allfällige Fragen bezüglich Personenstandsregister. Der Wohnkanton wird durch das Bund samt für Migration zur Ausarbeitung eines Berichtes beauftragt.

Gesuchsformulare können am Schalter der Gemeindekanzlei, im Online-Schalter bezogen oder über die
www.ag.ch/de/verwaltung/dvi/persoenliches-zivilstandswesen/einbuergerung/erleichterte-einbuergerung.

Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung sowie Anfragen zum Verfahrensstand (schriftlich) sind an das Staatssekretariat für Migration SEM, Abteilung Bürgerrecht, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern, zu richten.

Erleichterte Einbürgerungen nach:

  • Art. 24 BüG: erleichterte Einbürgerung eines Kindes eines eingebürgerten Elternteil. Anmerkung: Vor Vollendung des 22. Altersjahres bei 5 Jahren Wohnsitz in der CH , wovon 3 Jahre vor Gesuchseinreichung
  • Art. 51 Abs. 1 BüG: erleichterte Einbürgerung für das Kind einer schweizerischen Mutter
  • Art. 51 Abs. 2 BüG: erleichterte Einbürgerung für das ausserhalb der Ehe geborene Kind (Geburt vor 1.1. 2006) eines schweizerischen Vaters

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lanciert den «Self-Check Einbürgerung». Interessierte können sich mithilfe der Anwendung rasch, unkompliziert und selbstständig darüber informieren, ob sie die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung erfüllen. Unter folgendem Link kann der Test durchgeführt werden: https://beta.sem.admin.ch/selfcheck/

 

Gesuche und Eingaben sind an folgende Kontaktstelle zu richten:

 

Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU)

Abteilung Wald

Sektion Jagd und Fischerei

Entfelderstrasse 22

5001 Aarau

Tel. 062 835 28 50

 

Alle Informationen finden Sie auf der www.ag.ch/de/bvu/jagd_fischerei/fischerei/fischerei.jsp.

 

Auf der Website des Fundbüros Neuenhof finden Sie alle wichtigen Informationen.

Wenn Sie stellensuchend sind oder arbeitslos werden, melden Sie sich bitte so rasch als möglich, jedoch spätestens am 1. Tag der Arbeitslosigkeit, während den Anmeldezeiten direkt beim

RAV Baden

 

Bitte beachten Sie, dass Sie schon während der Kündigungszeit verpflichtet sind, Arbeit zu suchen und dies auch nachweisen zu  müssen.

 

Weitere Informationen finden Sie www.ag.ch/de/dvi/wirtschaft_arbeit/departement_teaser_6.jsp.

 

Grundbuchauszüge sind erhältlich beim Grundbuchamt des Bezirks Baden:

 

Grundbuchamt Baden

Bahnhofstrasse 40

5401 Baden

 

Tel. 056 / 200 09 40

Fax 056 / 200 09 59

 

gbabaden(at)ag.ch

 

Das Grundbuchamt Baden ist für die Bezirke Baden und Zurzach zuständig.

 

 

Das Handlungsfähigkeitszeugnis bestätigt die Handlungsfähigkeit einer Person nach Art. 13 ZGB. Handlungsfähig ist, wer urteilsfähig und mindestens 18 Jahre alt ist. Das Dokument gibt auch Auskunft über eine eventuelle Einschränkung der Handlungsfähigkeit.

 

Seit dem 1. Januar 2013 können Bestellungen bei folgender Amtsstelle vorgenommen werden:

 

Bezirksgericht Baden

Familiengericht

Mellingerstrasse 2a

5400 Baden

Telefon 056 200 13 13

 

Bitte achten Sie bei der Bestellung darauf, dass Sie Ihre Personalien vollständig nennen (Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Heimatort, Adresse, PLZ und Wohnort).

Materielle Hilfe ist rückerstattungspflichtig, sobald sich die wirtschaftlichen Verhältnisse soweit gebessert haben, dass eine Rückzahlung zugemutet werden kann.

 

Kontaktangaben:

 

Herr Urs Müller

(Jagdaufseher 1)

 

Herr Hanspeter Rothenbühler

(Jagdaufseher 2)

Zuständig ist das Amt für Verbraucherschutz, Obere Vorstadt 14, 5000 Aarau, Tel. 062 835 30 20.

Weitere Informationen www.ag.ch/de/dgs/verbraucherschutz/lebensmittelkontrolle/lebensmittelkontrolle.jsp.

 

Das Leumundszeugnis gibt Auskunft über den Hauptwohnsitz sowie die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde Neuenhof. Der strafrechtliche oder betreibungsrechtliche Leumund muss durch die entsprechenden Registerauszüge belegt werden.

 

Das Leumundszeugnis kostet CHF 30 und wird durch die Gemeindekanzlei ausgestellt und durch den Gemeinderat unterzeichnet. Es kann im Online-Schalter direkt bestellt werden.

Früh genug mit dem Sozialdienst Kontakt aufnehmen und das Gesuch um materielle Hilfe mit den erforderlichen Unterlagen einreichen.

Voraussetzungen

Die AHV unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen. Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, namentlich:

  • vorzeitig Pensionierte;
  • Teilzeitbeschäftigte;
  • Bezügerinnen und Bezüger der IV-Renten;
  • Empfängerinnen und Empfänger von Krankentaggeldern;
  • Studierende;
  • Weltreisende;
  • ausgesteuerte Arbeitslose;
  • Geschiedene;
  • Verwitwete;
  • Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten, die nicht im AHV-Rentenalter sind;
  • Ehefrauen und Ehemänner von im Ausland erwerbstätigen Ehepartnern;
  • Versicherte, die zwar erwerbstätig sind, deren jährliche Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inkl. Arbeitgeberbeiträge jedoch weniger als Fr. 478.-- (entspricht einem Bruttojahreseinkommen von Fr. 4'667. --) betragen;
  • Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind und deren Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inkl. Arbeitgeberbeiträge weniger als die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als Nichterwerbstätige entrichten müssten. Als nicht dauernd voll erwerbstätig gilt, wer weniger als neun Monate im Jahr oder weniger als 50 % der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig ist.

Beiträge

Nichterwerbstätige müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist.

Nichterwerbstätige müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn ihre Ehefrau oder ihr Ehemann im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von Fr. 956.-- (doppelter Mindestbeitrag) entrichten.

Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Renten führen. Nichterwerbstätige Versicherte, die nicht bereits von einer Ausgleichskasse für die Beitragszahlung erfasst sind, müssen sich selbst bei der Ausgleichskasse ihres Wohnkantons oder bei der Gemeindezweigstelle anmelden. Es ist Sache der Versicherten, sich um ihre Beitragspflicht zu kümmern.

Per 1. Januar 2018 gilt das neue Bürgerrecht:

Eingebürgert werden kann nur wer

  • Niederlassungsbewilligung C
  • die Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt,
  • mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde vertraut ist,
  • über ausreichende sprachliche und staatsbürgerliche Kenntnisse verfügt,
  • die Werte der Bundes- und Kantonsverfassung achtet,
  • die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachetet,
  • am Wirtschaftsleben teilnehmen oder Bildung erwerben will.

Wohnsitvoraussetzungen für Ausländer:

  • 10 Jahre in der Schweiz
    (Hinweis 1: Die Zeit zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr zählt doppelt.
    (Hinweis 2: Bei eingetragenen Partnerschaft mit einer Schweizerin/einem Schweizer genügt ein Wohnsitz von insgesamt 5 Jahren in der Schweiz, falls die betroffene Person ein Jahr unmittelbar vor Gesuchseinreichung in der Schweiz verbrachte und seit 3 Jahren in eingetragener Partnerschaft lebt)
  • 5 Jahre im Kanton Aargau

  • 3 Jahre ununterbrochen am Wohnort (zum Zeitpunkt der Gesuchstellung).

Als Wohnsitz gilt die Anwesenheit in der Schweiz in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Vorschriften. Der Wohnsitz gilt bei Ausreise ins Ausland als aufgegeben, wenn sich der Ausländer oder die Ausländerin bei der Einwohnerkontrolle abgemeldet hat oder während mehr als sechs Monaten in einem Jahr tatsächlich im Ausland war.

Staatsbürgerliche Kenntnisse

Die staatsbürgerlichen Kenntnisse werden vor dem Einbürgerungsgespräch durch die Gemeinde mittels kantonal einheitlichen Online-Test geprüft. Dase Testergebnis dient einer ersten Einschätzung des Kenntnisstandes. Dieser kann unter folgendem Link eingesehen und geübt werden: www.einbuergerungstest-aargau.ch

Sprachliche Kenntnisse

- mündliche Sprachkompetenz mindestens Referenzniveau B1

- schriftliche Sprachkompetenz mindestens Referenzniveau A2

Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die gesuchstellende Person Deutsch in Wort und Schrift beherrscht (Muttersprache), während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in Deutsch besucht hat oder eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in Deutsch abgeschlossen hat.

Detaillierte Informationen (auch über die Einbürgerung von Schweizern) finden Sie im Online-Schalter oder auf der Webseite des Kantons Aargau.

Der Pass 10 bzw. das Kombiangebot (Pass 10 und Identitätskarte) ist bei der zuständigen ausstellenden Behörde (Ausweiszentrum Aargau) zu beantragen. Der Antrag für eine Identitätskarte kann nach wie vor beim Gemeindebüro Neuenhof gestellt werden.

Alle wichtigen Informationen finden Sie hier.

Das Anschlagen von Plakaten auf öffentlichem Grund ist bewilligungspflichtig. Die Plakate müssen zuerst vom Gemeindebüro abgestempelt werden.

 

Ende Februar jeden Jahres werden die provisorischen Steuerrechnungen verschickt. Für diese werden die Vorjahresangaben als Grundlage genommen. Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse werden berücksichtigt, soweit sie bekannt sind. Sollte Ihre Steuerrechnung zu hoch oder zu tief ausgefallen sein, füllen Sie bitte das Formular "Anpassung provisorische Steuerrechnung" im Online-Schalter aus und stellen es dem Steueramt zu. Gerne werden wir Ihre provisorische Steuerrechnung den aktuellen Verhältnissen anpassen.

Ein Schuldner hat Rechtsvorschlag gegen einen Zahlungsbefehl erhoben.

Damit kann der Gläubiger das Betreibungsverfahren erst fortsetzen, wenn der Rechtsvorschlag beseitigt ist. Dafür ist  nicht das Betreibungsamt zuständig, sondern ein zivilrechtliches Verfahren nötig.

Welches Verfahren eingeschlagen werden muss, hängt von der Art der Forderung ab:

Basiert die Forderung auf einem vollstreckbaren Gerichtsurteil, einer öffentlichen Urkunde oder einer unterschriebenen Schuldanerkennung? Dann kann der Gläubiger beim Bezirksgericht Baden (sofern der Schuldner in Neuenhof wohnt) die Aufhebung des Rechtsvorschlages (Rechtsöffnung) beantragen.

In allen übrigen Fällen kann der Gläubiger eine Forderungsklage (Zivilklage) beim Friedensrichteramt am Wohnsitz des Schuldners einreichen.

Adressen:

Bezirksgericht Baden
Mellingerstrasse 2a
5400 Baden

www.ag.ch/de/gerichte/bezirksgerichte/bezirk/baden_1/baden_1.jsp

Friedensrichteramt Kreis IV
Alberich Zwyssig-Strasse 76
5430 Wettingen

Link
 

Möchten Sie einen Tag lang kreuz und quer durch die Schweiz reisen? Hier finden Sie alle Informationen zur Spartageskarte Gemeinde.

Freie Stellen melden Sie bitte direkt dem RAV 

 

Sind Sie interessiert über die Höhe ihrer persönlichen Steuerbelastung? Möchten Sie Vergleiche zu anderen Gemeinde vornehmen? Sie können die zu erwartenden Steuern unter www.ag.ch/steuerberechnung berechnen lassen.

Für das Inkasso sämtlicher Steuern ist die Finanzverwaltung zuständig; Zahlungsvorschläge sind ebenfalls dieser Verwaltungsabteilung einzureichen. Für die Höhe der veranlagten Steuern ist das Steueramt zuständig.

Das Programm hilft mit einem Frage - Antwort - System die Steuererklärung effizient auszufüllen. Zudem wird sichergestellt, dass alle erforderlichen Angaben eingegeben werden. Das Programm ist mandantenfähig, d.h. es kann auch für das Ausfüllen mehrerer Steuererklärungen verwendet werden. Die Daten werden auf Ihrem System abgespeichert und stehen damit für die nächste Steuererklärung als Grundlage zur Verfügung. Seit dem Steuerjahr 2014 werden keine CD's mehr zugestellt. Das Programm kann jeweils ab Ende Februar über das Internet unter dem nachfolgenden Link herunterladen werden.

Unselbständig Erwerbende, Rentner und Studenten haben die ausgefüllte Steuererklärung jeweils bis zum 31. März einzureichen. Sollte eine fristgerechte Einreichung nicht möglich sein, bitten wir Sie, die Fristverlängerung über das Internet zu beantragen. Fristerstreckungsgesuche werden nur beantwortet, wenn sie nicht oder nicht im gewünschten Umfang bewilligt werden. Keine Antwort bedeutet somit Genehmigung des Fristerstreckungsgesuches.

Es kann nur der eigene Steuerregisterauszug bezogen werden. Sie können ihn über den Online-Schalter bestellen. Bitte vermerken Sie für welchen Zweck Sie den Registerauszug benötigen. Das Dokument kann gegen Vorlage eines Ausweises auf dem Steueramt abgeholt werden oder wird per Post zugestellt.

 

Die Einsprache ist schriftlich innert 30 Tagen nach Erhalt der definitiven Steuerveranlagung an die Steuerkommission zu richten (per Briefpost). Details über das Vorgehen entnehmen Sie der Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite der Steuerveranlagung. Elektronisch eingereichte Einsprachen können aus gesetzlichen Gründen nicht akzeptiert werden.

 

Auf der Website des Bundes finden Sie alle Informationen zum Strafregisterauszug.

 

Folgende Unterlagen sind der Gemeindekanzlei, nach telefonischer Voranmeldung, mitzubringen:

  • Todesbescheinigung des Arztes (nur bei Todesfall zu Hause)
  • Familienbüchlein (falls vorhanden)

Folgende Fragen sind mit der Gemeindekanzlei zu klären:

  • Art der Bestattung (Erdbestattung oder Kremation)
  • Ort und Zeit der Bestattung
  • Leistungen der Gemeinde (Sarg bestellen, Überführung zum Friedhof oder Krematorium veranlassen, Grabkreuz bzw. Namenstafel bestellen)
  • Grab bestimmen:
    - Erbestattungs-Reihengrab
    - Urnen-Reihengrab
    - Urnen-Gemeinschaftsgrab
  • Benennung eines Erbenvertreters

Die Spital-, Klinik- bzw. Heimverwaltung erledigt die notwendigen Formalitäten und lässt eine Todesbescheinigung ausstellen. Die Gemeindekanzlei des Wohnortes der verstorbenen Person ist am nächsten Werktag zu informieren. Dieses ist für die Einsargung, die Überführung sowie die Organisation der Bestattung zuständig.

 

Zuerst ist unverzüglich ein Arzt aufzubieten. Stellt dieser den Tod fest, ist der Todesfall der Gemeindekanzlei (Tel. 056 416 21 70) anzuzeigen, welches die Einsargung, die Überführung sowie die Beisetzung organisiert. Ärztliche Todesbescheinigung und allenfalls das Familienbüchlein sind zur Bespechung am nächsten Werktag mitzubringen.

 

Ist Ihr Ausländerausweis abgelaufen?
Bitte reichen Sie die Verlängerungsunterlagen persönlich am Schalter des Gemeindebüros Neuenhof ein.

Möchte eine visumspflichtige Person als Besucher (max. 2 x 3 Monate pro Kalenderjahr) in die Schweiz einreisen, muss sie vor der Einreise beim zuständigen schweizerischen Konsulat/Botschaft ihres Wohnortes ein Visum beantragen. Die Auslandvertretung entscheidet, ob der Gesuchsteller eine Verpflichtungserklärung benötigt.

Das entsprechende Formular ist bei der Schweizer Vertretung im Herkunftsland erhältlich. Die Verpflichtungserklärung ist durch die antragstellende Person und den in der Schweiz lebenden Garanten auszufüllen. Der Garant muss die Verpflichtungserklärung (CHF 30'000.--) anschliessend beim Gemeindebüro Neuenhof zusammen mit den letzten drei Lohnabrechnungen einreichen. Die Gebühren betragen CHF 63.--.

- Besuchervisa für visumpflichtige ausländische Personen beantragen

 

 

Alle Informationen rund um den Waffenerwerbsschein (Bewilligung und Meldepflicht) finden Sie hier.

Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Sie sind ein rechtlicher Anspruch und keine Führsorge oder Sozialhilfe. Zusammen mit der AHV und IV gehören die Ergänzungsleistungen (EL) zum sozialen Fundament unseres Staates.

 

Zusätzlich zu den jährlichen Ergänzungsleistungen können Sie sich folgende Kosten rückerstatten lassen:

  • zahnärztliche  Behandlung (einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung);
  • Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen;
  • Mehrkosten für eine lebensnotwendige Diät;
  • Transport zur nächsten Behandlungsstelle;
  • Kosten für Hilfsmittel;
  • Beteiligung an den Kosten der Krankenkasse (Selbstbehalt und Franchise) bis zum Betrag von jährlich Fr. 1'000.--;
  • ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren.

Die Rückerstattung der Kosten muss innert fünfzehn Monaten seit der Rechnungsstellung beantragt werden. Die Krankheits- und Behinderungskosten sowie die Kosten für die Hilfsmittel können nur für jenes Jahr vergütet werden, in dem die Behandlung oder der Kauf stattgefunden hat.

Sie können Ergänzungsleistungen erhalten, wenn Sie

  • einen Anspruch auf eine Rente der AHV (auch bei einem Rentenvorbezug), eine Rente der IV (ganze, Dreiviertels-, halbe oder Viertelsrente), nach Vollendung des 18. Altersjahres eine Hilflosenentschädigung der IV haben oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV erhalten;
  • in der Schweiz Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt haben;
  • Bürgerin oder Bürger der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, oder
  • Als Ausländerin oder Ausländer seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben. Für Flüchtlinge oder Staatenlose beträgt diese Frist fünf Jahre. Staatsangehörige der EFTA (Island, Liechtenstein und Norwegen) müssen in der Regel keine Karenzfrist erfüllen.

Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Sie umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen sowie die von einzelnen Kantonen eingeführten Geburts- und Adoptionszulagen.

 

Wer Familienzulagen beansprucht, muss diese mit einem dafür vorgesehenen Fragebogen beantragen:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stellen den Antrag bei ihrem Arbeitgeber. Die Familienausgleichskassen können Ausnahmen vorsehen.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber stellen den Antrag bei der Familienausgleichskasse, der sie angeschlossen sind.
  • Nichterwerbstätige stellen den Antrag in der Regel bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons. Im Kanton Aargau ist das die SVA Aargau.

Bei der Antragstellung müssen alle nötigen Angaben gemacht werden, und es sind die notwendigen Belege beizulegen.

 

  • bis 31. Oktober vom jeweiligen Jahr - Vorauszahlungszins 0,75 % (Jahreszins)
  • bis 31. Oktober vom jeweilige Jahr - Fälligkeit der prov. Steuern
  • ab 1. November vom jeweiligen Jahr - Verzugszins 5,1 %
  • Überzahlungszins 0.75 % für zuviel fakturierte und bezahlte Steuern


Eine allfällige Verzugszinsrechnung wird erstellt, nachdem die definitive Steuerrechnung eines Steuerjahres beglichen wurden.

Weitere detaillierte Auskünfte erhalten Sie www.ag.ch/de/dfr/steuern/natuerliche_personen/bezahlen_der_steuern_natuerliche_personen/bezahlen_kg/bezahlen_kg.jsp.

Sie haben die Möglichkeit, bei der Finanzverwaltung schriftlich ein Gesuch um Zahlungsaufschub zu stellen. Das Gesuch muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die für eine Beurteilung nötigen Angaben, wie

  • monatliches Einkommen (alle Einnahmen)
  • Mietzins
  • Radio-, TV-, Telefonkosten
  • ev. Kreditabzahlung oder Leasingkosten
  • sonstige feste Auslagen

sind aufzulisten und zu belegen. Der Verzugszins bleibt jedoch selbst bei einer Stundung bis zur vollständigen Zahlung geschuldet.

Bitte melden Sie uns Ihren Zu-, Um- oder Wegzug innerhalb der Meldefrist von 14 Tagen persönlich am Schalter des Gemeindebüros oder zeit- und ortsunabhängig mit eUmzug.

 

Der elektronische Meldeprozess wird im Film «eUmzugCH - der Meldeprozess online» anschaulich aufgezeigt.

 

Detaillierte Informationen finden Sie zudem unter den folgenden Seiten:

Anmeldung / Zuzug

Abmeldung / Wegzug

Adressänderung / Umzug innerhalb von Neuenhof

 

Vermieter sind verpflichtet, den Zu- und Wegzug von Mietern zu melden (Wohnungswechselanzeige).

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