Sicherheit & Jugendpolizei

Jugendgesetz
Für Jugendliche zwischen 10 und 18 Jahren gilt ein spezielles Strafrecht – das Jugendstrafrecht. Das Jugendstrafrecht setzt sich aus dem Jugendstrafgesetz (JStG) und der Jugendstrafprozessordnung (JStPO) zusammen. 
Wegleitend für die Anwendung dieses Gesetzes sind der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen.

Den Lebens- und Familienverhältnissen des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit ist besondere Beachtung zu schenken.

Kinder sind ab dem 10. Lebensjahr strafmündig. Jüngere Kinder sind somit nicht strafmündig. Ob eine Reaktion auf die Straftat eines noch nicht 10-jährigen Kindes nötig ist, liegt in der Kompetenz der Eltern. Allenfalls kann die Kindesschutzbehörde eine Kindesschutzmassnahme anordnen.

Solange sie unmündig (noch nicht 18- jährig) sind, stehen Kinder unter elterlicher Sorge. Diese umfasst die gesetzliche Pflicht und das gesetzliche Recht, für das minderjährige Kind nötige Entscheidungen zu treffen, es zu erziehen, zu vertreten, seine Finanzen zu verwalten und seinen Aufenthaltsort zu bestimmen.

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum
Das Herunterladen, Herstellen oder Weitergeben harter pornografischer oder gewalttätiger Inhalte auf einem Mobiltelefon oder PC ist strafbar. Auch die Weitergabe von weicher Pornografie an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten. Die verwendeten Geräte (Handys samt SIM-Karte etc.) werden auf jeden Fall sichergestellt und der Jugendanwaltschaft übergeben.

Erziehung kommt vor Strafe
Im schweizerischen Jugendstrafrecht geht es in erster Linie um den Schutz und die Erziehung der Jugendlichen. Deshalb werden sie häufig nicht im eigentlichen Sinne bestraft, sondern es werden erzieherische und/oder therapeutische Massnahmen angeordnet.

Häusliche Gewalt
Gewalt gibt es in unterschiedlichen Formen: körperliche, seelische, wirtschaftliche, soziale oder sexuelle. Sie kann überall vorkommen, am häufigsten aber im eigenen Zuhause. Man spricht von Häuslicher Gewalt, wenn Personen in einer bestehenden oder aufgelösten Ehe, Partnerschaft oder Familie Gewalt ausüben oder androhen. Die Anlaufstelle gegen Häusliche Gewalt AHG begleitet und berät sowohl gewaltbetroffene als auch gewaltausübende Personen sowie beteiligte oder besorgte Dritte, wie zum Beispiel Familienangehörige, Bezugspersonen, Vorgesetzte oder Personen aus der Nachbarschaft.

Anlaufstelle gegen Häusliche Gewalt Aargau
Telefon: 062 550 20 20
E-Mail: info(at)ahg-aargau.ch
www.ahg-aargau.ch

Montag bis Freitag 8.30-12.00 Uhr und 13.30-16.30 Uhr
(Im Notfall rufen Sie die Polizei 117)

Hier erfahren Sie mehr:
www.projuventute.ch www.tschau.ch
Diverse Informationen und Merkblätter zur polizeilichen Präventionsarbeit
und verwandter Themen I www.skppsc.ch

Sich in Grenzbereichen bewegen, Grenzen ausreizen, Grenzen sprengen, Grenzen überschreiten, zu weit gehen, sich strafbar machen...
Diese Themen beschäftigen Jugendliche; Lehrerinnen und Lehrer werden damit konfrontiert. Was ist tolerierbar? Was gehört zur Entwicklung der jungen Menschen? Wo wird es gefährlich? Und wo setzt das Strafgesetzbuch Grenzen?

Ziele der Jugendpolizei
Die Jugendpolizei ist die Anlaufstelle für Fragen rund um die Jugendprävention und die Jugendkriminalität. Die Sachbearbeiter der Jugendpolizei sind Ansprechpartner für Kinder und Jugendliche sowie für Eltern, Lehrer, Schulleiter und Institutionen. Die Jugendpolizei ist immer wieder an den Treffpunkten der Jugendlichen in den Gemeinden oder in den Jugendtreffs im Einsatzgebiet der Regionalpolizei Wettingen-Limmattal anzutreffen. Darüber hinaus gibt es eine enge Zusammenarbeit mit den Jugendorganisationen und für die Fallbearbeitung mit der Kantonspolizei Aargau.

Jugendpolizei Kontakt:
Jugendpolizei Wettingen
c/o Regionalpolizei Wettingen-Limmattal
Landstrasse 89
5430 Wettingen

Tel: 056 417 92 00
E-Mail: wettingen.jugendpolizei(at)repol.ag.ch