A) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Seit dem 1. Januar 2013 gilt das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, welches das bisherige Vormundschaftsrecht abgelöst hat.
Mit dieser Änderung ist das Familiengericht, c/o Bezirksgericht Baden, Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden, zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Das Familiengericht entscheidet über die Errichtung von Beistandschaften und überträgt die Massnahmen zur Betreuung dem Kindes- und Erwchsenenschutzdienst (KESD). Das Familiengericht ist in der Folge auch Aufsichtsbehörde über die Fallführung von Beistandschaften und entscheidet über allfällige Anpassungen der bestehenden Massnahmen.
Für die Mandatsführung ist und bleibt der Kindes- und Erwachsenenschutzdienst Neuenhof zuständig. Dieser beschäftigt so genannte Berufsbeistände bzw. Berufsbeiständinnen.
Familiengericht
c/o Bezirksgericht Baden
Mellingerstrasse 2a
5400 Baden
Tel. 056 200 13 13
B) Kindes- und Erwachsenenschutzdienst
Der Kindes- und Erwachsenenschutzdienst (KESD) ist in den Sozialdienst integriert und führt Beistandschaften.
Zusätzlich ist der Kindes- und Erwachsenenschutzdienst Neuenhof auch der erste Ansprechpartner in allen Anliegen bezüglich Altersfragen.
| Telefon | 056 416 21 80 |
| kesd(at)neuenhof.ch |
Für Bestellungen ist in der Regel der Online-Schalter zu benützen.