Hundehaltende müssen die Übernahme, die Abgabe oder den Tod eines Hundes, innerhalb von 10 Tagen in der Hundedatenbank AMICUS eintragen. In derselben Frist sind Halterwechsel und Tod zudem dem Gemeindebüro zu melden.

Ersthundehaltende haben sich durch das Gemeindebüro in AMICUS registrieren zu lassen. Bitte nehmen Sie dazu persönlich, per E-Mail oder telefonisch mit uns Kontakt auf.


Sie haben neu einen Hund aus der Schweiz übernommen?
Meldung an AMICUS
Ein Halterwechsel in AMICUS besteht immer aus zwei Meldungen: aus einer „Weitergabe“ durch den bisherigen Halter und einer „Übernahme“ durch den neuen Halter. Beide Parteien müssen den Wechsel aktiv in ihrem Benutzerkonto bestätigen. Für genauere Informationen besuchen Sie bitte direkt die Hundedatenbank AMICUS.

Meldung an das Gemeindebüro
Sie können dafür mit den nachfolgenden Dokumenten persönlich am Schalter des Gemeindebüros vorsprechen oder diese per Post oder E-Mail einreichen:



Sie haben neu einen Hund aus dem Ausland übernommen?
Bei der Einfuhr eines Hundes aus dem Ausland ist die Kennzeichnung (Mikrochip) von einem Tierarzt innerhalb von zehn Tagen überprüfen zu lassen. Der Tierarzt ist gleichzeitig für die Registrierung des Hundes in AMICUS verantwortlich. Ersthundehaltende haben sich vor dem Besuch beim Tierarzt durch das Gemeindebüro in der Hundedatenbank AMICUS registrieren zu lassen.

Sie können dafür mit den nachfolgenden Dokumenten persönlich am Schalter des Gemeindebüros Neuenhof vorsprechen oder diese per Post oder E-Mail einreichen:



Ist Ihr Hund verstorben?
Den Tod Ihres Hundes können Sie direkt in AMICUS eintragen. Für genauere Informationen besuchen Sie bitte die Hundedatenbank AMICUS. Alternativ kann das Todesdatum auch von Ihrem Tierarzt oder dem Gemeindebüro eingetragen werden. Bitte teilen Sie den Tod aber in jedem Fall dem Gemeindebüro mit.

Hundetaxe

Für das Halten eines mehr als drei Monate alten Hundes ist jährlich eine Hundetaxe zu entrichten. Diese beträgt pro Jahr CHF 120 und wird im Monat Mai erhoben.

Für die nach dem 31. Oktober bis zum 30. April taxpflichtig werdenden Hunde ist die halbe Taxe zu entrichten.

Personen, die die Hundetaxe entrichtet und zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober die Hundehaltung aufgegeben und dies fristgerecht gemeldet haben, wird auf Antrag die Hälfte der Hundetaxe zurückerstattet.

Wer nach Bezahlung der Hundetaxe einen Hund ersetzt oder innerkantonal seine Wohnsitzgemeinde ändert, hat für das laufende Jahr keine weitere Abgabe zu entrichten.