Wer seit drei Jahren in einer tatsächlichen, stabilien ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen Ehegatten lebt und sich seit insgesamt fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen. Es werden nur die Ehejahre berücksichtigt.
Bei der erleichterten Einbürgerung müssen die Integrationskriterien nach Art. 12 Abs. 1 und 2 Bürgerrechtsgesetz (BüG) erfüllt sein. Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
- im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (z. B. keine Steuerausstände, keine Betreibungen, keine Verlustscheine, keine Strafregistereinträge);
- in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
- in der Fähigkeit, sich in einer Landessprache zu verständigen (mindestens mündlich B1, schriftlich A2);
- in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (kein Bezug von Sozialhilfe oder vollständige Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe) und
- in der Förderung und Unterstützung der Integration der Familienmitglieder.