Umgang mit Feuerwerk, Rücksicht auf Nachbarschaft und Waldbrandgefahr

Im Zusammenhang mit dem 1. August gab es diverse Problemstellungen mit der Einhaltung des Brandschutzes und der Nachtruhe. Aufgrunddessen wird die Bevölkerung aufgerufen, folgende Vorsichtsmassnahmen einzuhalten:

  • Die Gebrauchsanweisung lesen und befolgen.
  • Je nach Grösse des Feuerwerkkörpers ist ein Sicherheitsabstand von 40 bis 200 Metern zu Gebäuden, Getreidefeldern oder Waldrändern erforderlich. Dabei ist auch unbedingt auf die Richtung zu achten, in welche der Feuerwerkskörper gestartet wird.
  • Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Menschen ist verboten.
  • Am 1. August sind Dachluken, Fenster und Türen geschlossen zu halten.
  • Zündhölzer, Feuerzeuge und Feuerwerk gehören nicht in die Hände von Kleinkindern. Der richtige Umgang mit Feuerwerk ist altersgerecht zu erklären und eine Beaufsichtigung durch Erwachsene ist erforderlich.
  • Brennt ein Feuerwerkskörper nicht ab, darf man sich ihm frühestens nach zehn Minuten nähern. Blindgänger sind mit Wasser zu übergiessen.
  • Raketen sind aus einer gut verankerten Flasche oder einem Rohr abzufeuern. Der Raketenstab darf nicht in die Erde gesteckt werden.
  • Basteleien an Feuerwerkskörpern und Eigenkreationen sind zu unterlassen.
  • Rauchen in der Nähe eines Feuerwerks ist verboten.
  • Beachten Sie unbedingt, dass im ganzen Kanton Aargau nach wie vor eine erhebliche Waldbrandgefahr besteht. Das Abbrennen von Feuerwerk im Wald ist verboten.

Vor allem in der Nachtruhezeit (22 bis 6 Uhr) sollten keine Feuerwerke mehr ausgelöst werden und es sollte Rücksicht auf die Nachbarn genommen werden. 

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