Die Wahl- und Abstimmungsresultate der Gemeinde Neuenhof vom 28. September 2025 finden Sie hier.
Für die zu vergebenden Sitze des Mitglieds des Gemeinderates, des Gemeindeammannes, des Vizeammannes, des Mitglieds der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission, des Mitglieds der Steuerkommission sowie für den Sitz des Ersatzmitglieds der Steuerkommission findet am Sonntag, 30. November 2025, ein 2. Wahlgang statt. Dabei ist nur wählbar, wer innert 10 Tagen nach dem ersten Wahlgang, d.h. bis am Mittwoch, 8. Oktober 2025, 12.00 Uhr, durch mindestens 10 Stimmberechtigte bei der Gemeindekanzlei zuhanden des Wahlbüros angemeldet wird (§ 32 Abs. 1 GPR). Das entsprechende Formular kann bei der Gemeindekanzlei bezogen oder hier heruntergeladen werden (Tel. 056 416 21 70 oder gemeindekanzlei(at)neuenhof.ch).
Sind im zweiten Wahlgang weniger oder gleich viele wählbare Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, ist mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen anzusetzen, innert der neue Vorschläge eingereicht werden können (§ 33 Abs. 1 GPR). Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der noch zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen von der anordnenden Behörde bzw. vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt (§ 33 Abs. 2 GPR). Ansonsten ist eine Wahl an der Urne durchzuführen. Gewählt im zweiten Wahlgang ist, wer am meisten Stimmen auf sich vereinigt (relatives Mehr).
Wahlbeschwerden gegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Wahl sind innert 3 Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber am dritten Tag nach der Veröffentlichung des Ergebnisses, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, 5001 Aarau, einzureichen (§§ 66 ff. GPR).
Neuenhof, 2. Oktober 2025 WAHLBÜRO NEUENHOF