Dienstverschiebungsgesuch
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Dienstverschiebung. Allfällige Dienstverschiebungsgesuche müssen vom Schutzdienstpflichtigen persönlich und schriftlich verfasst werden und sind uns zusammen mit den nötigen Unterlagen, die das Gesuch rechtfertigen, innert 1 Woche nach Erhalt des Aufgebotes einzureichen. Arbeitgebergesuche ersetzen kein Gesuch des Schutzdienstpflichtigen. Die Einrückungspflicht besteht so lange weiter, bis das Dienstverschiebungsgesuch von der Zivilschutzstelle schriftlich bewilligt ist.
Ansprechpartner: Zivilschutz
Auslandauftenthalt
Schutzdienstpflichtige, die länger als 3 Monate ununterbrochen ins Ausland gehen, müssen sich rechtzeitig - in der Regel 2 Monate vor der Abreise - bei der Zivilschutzstelle abmelden.
Falls Zivilschutzdienstleistungen in die Zeit des Auslandaufenthaltes fallen, ist rechtzeitig ein Dienstverschiebungsgesuch einzureichen.
Ansprechpartner: Zivilschutz
Adressänderung
Sämtliche Adressänderungen (Zu-, Weg- oder umzug) sind der Zivilschutzstelle innert 14 Tagen unter Beilage des Dienstbüchleins zu melden. Bei einem Wegzug in einen andren Kanton muss zusätzlich die gesamte, nur leihweise gefasste persönliche Ausrüstung abgegeben werden. Was alles zur persönlichen Ausrüstung gehört, kann dem Dienstbüchlein entnommen werden bzw. bei der Zivilschutzstelle angefragt werden.
Ansprechpartner: Zivilschutz











