Leumundszeugnis
Handlungsfähigkeitszeugnis
Ordentliche Einbürgerung
Erleichterte Einbürgerung
Beglaubigungen
Amtliches Publikationsorgan
Abstimmungen und Wahlen
Strafregisterauszug
Grundbuchauszüge
Leumundszeugnis
Das Leumundszeugnis wird durch die Gemeindekanzlei ausgestellt und durch den Gemeinderat unterzeichnet. Es kann im Online-Schalter direkt bestellt werden. Ein Leumundszeugnis kostet Fr. 30.--.
Handlungsfähigkeitszeugnis
Das Handlungsfähigkeitszeugnis wird durch das Familiengericht, Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden,
Tel. 056 200 13 13, ausgestellt und ist dort zu bestellen. Bitte achten Sie bei der Bestellung darauf, dass Sie Ihre Personalien vollständig nennen (Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Heimatort, Adresse, PLZ und Wohnort). Handlungsfähig ist, wer urteilsfähig und mindestens 18 Jahre alt ist.
Ordentliche Einbürgerung
Wohnsitzvoraussetzungen für Ausländer:
- 12 Jahre in der Schweiz (Zeit zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr zählt doppelt)
- 5 Jahre im Kanton Aargau
- 3 Jahre ununterbrochen am Wohnort (zum Zeitpunkt der Gesuchstellung).
Detaillierte Informationen (auch über die Einbürgerung von Schweizern) finden Sie im Online-Schalter oder über die Website des Kantons Aargau.
Erleichterte Einbürgerung
Ein ausländischer Ehegatte eines Schweizer Bürgers kann sich erleichtert einbürgern lassen, wenn er/sie insgesamt
- 5 Jahre in der Schweiz gewohnt hat
- seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt
- seit 1 Jahr in der Schweiz angemeldet ist
Das Bundesamt für Migration ist für die Bearbeitung sowie die Ausarbeitung des Einbürgerungsentscheides verantwortlich. Der Heimatkanton prüft lediglich die Personalien und klärt allfällige Fragen bezüglich Personenstandsregister. Der Wohnkanton wird durch das Bundesamt für Migration zur Ausarbeitung eines Berichtes beauftragt.
Gesuchsformulare können im Online-Schalter bezogen oder über die Website des Kantons Aargau heruntergeladen werden.
Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung sowie Anfragen zum Verfahrensstand (schriftlich) sind an das Bundesamt für Migration zu richten.
Beglaubigungen
Eine Unterschrift kann nur beglaubigt werden, wenn sie in Anwesenheit der zuständigen Amtsperson zu Papier gebracht wird oder, wenn die Person erklärt, die vorliegende Unterschrift stamme von ihr. Es muss ein Personenausweis (ID oder Pass) vorgelegt werden. Fotokopien werden beglaubigt, wenn das Original ebenfalls vorliegt. Zuständig für Beglaubigungen ist der Gemeindeschreiber oder dessen Stellvertreter. Kopien von zivilstandsamtlichen Dokumenten werden vom Zivilstandsbeamten beglaubigt.
Kosten der Beglaubigungen:
- Unterschriftenbeglaubigung: Fr. 30.--, jede weitere Fr. 10.--
- Beglaubigungen von Dokumenten: Fr. 10.-- jede weitere Fr. 5.--
Eine Voranmeldung ist von Vorteil.
Ansprechpartner: Gemeindekanzlei
Amtliches Publikationsorgan
Die Zeitschrift Limmatwelle ist das amtliche Publikationsorgan der Gemeinde Neuenhof. Sie erscheint einmal wöchentlich jeweils am Donnerstag und wird allen Haushaltungen zugestellt.
Abstimmungen und Wahlen
Stimmberechtigt ist jede(r) Schweizerbürger(in), der (die) das 18. Altersjahr zurückgelegt hat und in der Gemeinde Neuenhof Wohnsitz hat (Einschränkungen: Entmündigung nach Art. 369 ZGB). Das Stimmrecht berechtigt, an Wahlen und Abstimmungen sowie an Gemeindeversammlungen teilzunehmen.
Bei der persönlichen und stellvertretenden Stimmabgabe ist der Stimmrechtsausweis an der Urne abzugeben. Betreffend der stellvertretenden Stimmabgabe beachten Sie die Anleitungen auf der Rückseite des Stimmrechtsausweises.
Für die briefliche Stimmabgabe müssen folgende Punkte befolgt werden:
- Stimmrechtsausweis unterzeichnen
- Stimm- oder Wahlzettel ins Stimmzettelkuvert legen, Kuvert zukleben
- Stimmzettelkuvert und den Stimmrechtsausweis in das Antwortkuvert legen
- Das Antwortkuvert zukleben
- Es darf nur das amtliche Antwort- und Stimmzettelkuvert verwendet werden
- Einwurf in dafür bezeichneten Briefkasten bei der Gemeinde oder Aufgabe bei der beliebigen Poststelle
- Bei der Zustellung per Post muss das Kuvert am Dienstag vor dem Abstimmungswochenende der Post übergeben werden
- Die brieflich abgegebenen Stimmen müssen bis spätestens zum Ende der Urnenöffnungszeiten am Hauptwahl- oder Abstimmungstag bei der Gemeindekanzlei eintreffen
Ansprechpartner: Gemeindekanzlei
Strafregisterauszug
Auf der Website des Bundes finden Sie alle Informationen zum Strafregisterauszug.











