Ab wann hat man Anspruch auf eine Altersrente?
Was sind Ergänzungsleistungen
Wer hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen?
Übernimmt die Ergänzungsleistung die Krankheits- und Hilfsmittelkosten sowie behinderungsbedingte Mehrkosten?
Ab wann gilt man als Nichterwerbstätige/r?
Ab wann muss man als Nichterwerbstätige/r Beiträge an die AHV, IV, und die EO bezahlen?
Ab wann gilt man als Selbständigerwerbende/r?
Ab wann hat man Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung?
Wozu dienen Familienzulagen und wo muss man sie beantragen?
Einreichefrist für die Krankenkassenprämienverbilligung verpasst, was nun?
Ab wann hat man Anspruch auf eine Altersrente?
Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben. Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren und für Frauen bei 64 Jahren.
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters können Frauen und Männer den Bezug der Altersrente:
- um ein oder zwei Jahre vorziehen (Vorbezug für einzelne Monate nicht möglich)
- um ein bis höchstens fünf Jahre aufschieben.
Was sind Ergänzungsleistungen
Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Sie sind ein rechtlicher Anspruch und keine Führsorge oder Sozialhilfe. Zusammen mit der AHV und IV gehören die Ergänzungsleistungen (EL) zum sozialen Fundament unseres Staates.
Wer hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen?
Ergänzungsleistungen können Personen erhalten,
- die einen Anspruch auf eine Rente der AHV (auch bei einem Rentenvorbezug), eine Rente der IV (ganze, Dreiviertels-, halbe oder Viertelsrente), oder nach Vollendung des 18. Altersjahres eine Hilflosenentschädigung der IV haben oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV erhalten;
- die in der Schweiz einen Wohnsitz und einen tatsächlichen Aufenthalt haben;
- die Bürgerinnen und Bürger der Schweiz sind. Ergänzungsleistungen können auch Ausländerinnen und Ausländer erhalten, die seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben. Für Flüchtlinge oder Staatenlose beträgt diese Frist fünf Jahre. Bürgerinnen und Bürger eines EU-Mitgliedstaates, für den das Personenfreizügigkeitsabkommen gilt (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakei, Spanien, Tschechische Republick, Ungarn und Zypern), oder Staatsangehörige der EFTA (Island, Liechtenstein und Norwegen ) müssen in der Regel keine Karenzfrist erfüllen.
Personen, die keinen Anspruch auf eine Rente haben, weil sie keine oder zu wenig lang AHV- und IV-Beiträge bezahlt haben, können unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen geltend machen.
Übernimmt die Ergänzungsleistung die Krankheits- und Hilfsmittelkosten sowie behinderungsbedingte Mehrkosten?
Zusätzlich zu den jährlichen Ergänzungsleistungen können sich Personen mit einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen folgende Kosten rückerstatten lassen:
- zahnärztliche Behandlung (einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung);
- Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen;
- Mehrkosten für eine lebensnotwendige Diät;
- Transport zur nächsten Behandlungsstelle;
- Kosten für Hilfsmittel;
- Beteiligung an den Kosten der Krankenkasse (Selbstbehalt und Franchise) bis zum Betrag von jährlich Fr. 1'000.--;
- ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren.
Die Rückerstattung der Kosten muss innert fünfzehn Monaten seit der Rechnungsstellung beantragt werden. Die Krankheits- und Behinderungskosten sowie die Kosten für die Hilfsmittel können nur für jenes Jahr vergütet werden, in dem die Behandlung oder der Kauf stattgefunden hat.
Ab wann gilt man als Nichterwerbstätige/r?
Die AHV unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen. Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, namentlich:
- vorzeitig Pensionierte;
- Teilzeitbeschäftigte;
- Bezügerinnen und Bezüger der IV-Renten;
- Empfängerinnen und Empfänger von Krankentaggeldern;
- Studierende;
- Weltreisende;
- ausgesteuerte Arbeitslose;
- Geschiedene;
- Verwitwete;
- Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten, die nicht im AHV-Rentenalter sind;
- Ehefrauen und Ehemänner von im Ausland erwerbstätigen Ehepartnern;
- Versicherte, die zwar erwerbstätig sind, deren jährliche Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inkl. Arbeitgeberbeiträge jedoch weniger als Fr. 475.-- (entspricht einem Bruttojahreseinkommen von Fr. 4'612. --) betragen;
- Versicherte, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind und deren Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inkl. Arbeitgeberbeiträge weniger als die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als Nichterwerbstätige entrichten müssten. Als nicht dauernd voll erwerbstätig gilt, wer weniger als neuen Monate im Jahr oder weniger als 50 % der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig ist.
Ab wann muss man als Nichterwerbstätige/r Beiträge an die AHV, IV, und die EO bezahlen?
Nichterwerbstätige müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist.
Nichterwerbstätige müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn ihre Ehefrau oder ihr Ehemann im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von Fr. 950.-- (doppelter Mindestbeitrag) entrichten.
Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der renten führen. Nichterwerbstätige Versicherte, die nicht bereits von einer Ausgleichskasse für die Beitragszahlung erfasst sind, müssen sich selbst bei der Ausgleichskasse ihres Wohnskantons oder bei der Gemeindezweigstelle anmelden. Es ist Sache der Versicherten, sich um ihre Beitragspflicht zu kümmern.
Ab wann gilt man als Selbständigerwerbende/r?
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) unterscheiden zwischen Unselbständigerwerbenden und Selbständigerwerbenden. Als unselbständigerwerbend
gilt, wer von einem Arbeitgeber angestellt ist und Lohn bezieht. Dazu gehören auch Agenten und Agentinnen und freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Als sozialversicherungsrechtlich selbständigerwerbend gelten Frauen und Männer, die unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten sowie in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen. Ob eine versicherte Person im Sinne der AHV selbständigerwerbend ist, beurteilt die Ausgleichskasse im Einzelfall für das Entgelt der jeweiligen Tätigkeit. Das heisst, es ist nicht ausgeschlossen, dass die gleiche Person für eine andere Tätigkeit als unselbständigerwerbend beurteilt wird. Massgebend für die Beurteilung der Ausgleichskasse sind die wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht die vertraglichen.
Ab wann hat man Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung?
Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder:
- Arbeitnehmerinnen;
- Selbständigerwerbende sind;
- im Betrieb des Ehemannes, der Familie oder des Konkubinatspartners mitarbeiten und einen Barlohn vergütet erhalten;
- arbeitslos sind und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder eine genügende Beitragszeit im Sinne des Arbeitslosengesetzes aufweisen;
- wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde;
- in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist. Im Zusammenhang mit dem Schutz der Arbeitnehmerinnen bei Mutterschaft.
Wozu dienen Familienzulagen und wo muss man sie beantragen?
Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Sie umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen sowie die von einzelnen Kantonen eingeführten Geburts- und Adoptionszulagen.
Wer Familienzulagen beansprucht, muss diese mit einem dafür vorgesehenen Fragebogen beantragen:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stellen den Antrag bei ihrem Arbeitgeber. Die Familienausgleichskassen können Ausnahmen vorsehen.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber stellen den Antrag bei der Familienausgleichskasse, der sie angeschlossen sind.
- Nichterwerbstätige stellen den Antrag in der Regel bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons. Im Kanton Aargau ist das die SVA Aargau.
Bei der Antragstellung müssen alle nötigen Angaben gemacht werden, und es sind die notwendigen Belege beizubringen.
Einreichefrist für die Krankenkassenprämienverbilligung verpasst, was nun?
Verändert sich das Erwerbseinkommen um mindestens 20 % auf eine Dauer von mindestens sechs Monaten, kann ein Antrag auf Anpassung des Verbilligungsbeitrages oder ein Erstanspruch gestellt werden. Für die Berechnung wird dabei ausschliesslich auf das Erwerbs- bzw. Ersatzeinkommen abgestellt. Alle übrigen Einkommens- oder Vermögensteile bleiben unberücksichtigt. Der Antrag muss innerhalb von 12 Monaten seit Eintritt der Veränderung geltend gemacht werden.











